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   BVerwG, 18.05.2004 - 1 B 76.04   

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https://dejure.org/2004,19876
BVerwG, 18.05.2004 - 1 B 76.04 (https://dejure.org/2004,19876)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.2004 - 1 B 76.04 (https://dejure.org/2004,19876)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 2004 - 1 B 76.04 (https://dejure.org/2004,19876)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Versagung von Abschiebeschutz trotz der Feststellung eines beträchtlichen Risikos für Leib und Leben bei Rückkehr ins Heimatland - Abschiebung eines Ausländers trotz Annahme einer lediglichen Teilsicherheit im Zielstaat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2004 - 1 B 76.04
    Das Berufungsgericht hat - wenn auch, ohne einschlägige Entscheidungen ausdrücklich zu benennen - der Sache nach die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 AuslG zugrunde gelegt, wonach einem Ausländer die Abschiebung auch dann in den Zielstaat insgesamt angedroht werden darf, wenn er dort nur in bestimmten Gebieten sicher ist (vgl. Urteil vom 16. November 1999 - BVerwG 9 C 4.99 - BVerwGE 110, 74 ff.) und wonach die Rückkehr einem Kläger auch dann unzumutbar ist, wenn er die sicheren Landesteile nicht erreichen kann, ohne auf dem Weg dorthin einer extremen Leibes- oder Lebensgefahr ausgesetzt zu sein (vgl. Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265 ; vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - BVerwGE 105, 187 und - BVerwG 9 C 5.97 - BVerwGE 105, 194 sowie vom 16. November 1999, a.a.O. S. 77).
  • BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99

    Nordirak, Abschiebungsschutz, inländische Fluchtalternative, Erreichbarkeit,

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2004 - 1 B 76.04
    Das Berufungsgericht hat - wenn auch, ohne einschlägige Entscheidungen ausdrücklich zu benennen - der Sache nach die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 AuslG zugrunde gelegt, wonach einem Ausländer die Abschiebung auch dann in den Zielstaat insgesamt angedroht werden darf, wenn er dort nur in bestimmten Gebieten sicher ist (vgl. Urteil vom 16. November 1999 - BVerwG 9 C 4.99 - BVerwGE 110, 74 ff.) und wonach die Rückkehr einem Kläger auch dann unzumutbar ist, wenn er die sicheren Landesteile nicht erreichen kann, ohne auf dem Weg dorthin einer extremen Leibes- oder Lebensgefahr ausgesetzt zu sein (vgl. Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265 ; vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - BVerwGE 105, 187 und - BVerwG 9 C 5.97 - BVerwGE 105, 194 sowie vom 16. November 1999, a.a.O. S. 77).
  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2004 - 1 B 76.04
    Das Berufungsgericht hat - wenn auch, ohne einschlägige Entscheidungen ausdrücklich zu benennen - der Sache nach die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 AuslG zugrunde gelegt, wonach einem Ausländer die Abschiebung auch dann in den Zielstaat insgesamt angedroht werden darf, wenn er dort nur in bestimmten Gebieten sicher ist (vgl. Urteil vom 16. November 1999 - BVerwG 9 C 4.99 - BVerwGE 110, 74 ff.) und wonach die Rückkehr einem Kläger auch dann unzumutbar ist, wenn er die sicheren Landesteile nicht erreichen kann, ohne auf dem Weg dorthin einer extremen Leibes- oder Lebensgefahr ausgesetzt zu sein (vgl. Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265 ; vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - BVerwGE 105, 187 und - BVerwG 9 C 5.97 - BVerwGE 105, 194 sowie vom 16. November 1999, a.a.O. S. 77).
  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 5.97

    Kein Asyl bei Durchqueren eines sicheren Drittstaates in einem verschlossenen und

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2004 - 1 B 76.04
    Das Berufungsgericht hat - wenn auch, ohne einschlägige Entscheidungen ausdrücklich zu benennen - der Sache nach die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 AuslG zugrunde gelegt, wonach einem Ausländer die Abschiebung auch dann in den Zielstaat insgesamt angedroht werden darf, wenn er dort nur in bestimmten Gebieten sicher ist (vgl. Urteil vom 16. November 1999 - BVerwG 9 C 4.99 - BVerwGE 110, 74 ff.) und wonach die Rückkehr einem Kläger auch dann unzumutbar ist, wenn er die sicheren Landesteile nicht erreichen kann, ohne auf dem Weg dorthin einer extremen Leibes- oder Lebensgefahr ausgesetzt zu sein (vgl. Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265 ; vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - BVerwGE 105, 187 und - BVerwG 9 C 5.97 - BVerwGE 105, 194 sowie vom 16. November 1999, a.a.O. S. 77).
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